Tätigkeitsbericht 2019
Schlichtungsspruch 1
Zahlungsverkehr – Kontoführung
Der Schlichtungsantrag hat keinen Erfolg.
Gründe:
Die Antragstellerin unterhält zu der Antragsgegnerin (nachfolgend: Bank) eine Kontoverbindung mit der Nummer 0000, Bankleitzahl 22222. Diese Kontoverbindung hat die Bank mit Schreiben vom 12.9.2019 ordentlich unter Bezugnahme auf Ziffer 19 Abs. 2 AGB der Banken mit Wirkung zum 21.10.2019 gekündigt.
Gegen diese Kündigung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde und will erreichen, dass die Kündigung zurückgenommen wird. Sie hält diese für willkürlich.
Ich vermag der Antragstellerin nicht zu helfen, weil die Bank nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Geschäftsbeziehung zugrunde lagen, zur ordentlichen Kündigung der Kontoverbindung berechtigt war und diese auch form- und fristgerecht ausgesprochen wurde.
Die Argumentation der Antragstellerin verfängt nicht, denn durch staatliche Unterstützungsmaßnahmen wurden die allgemeinen Berechtigungen der Bank keinesfalls beeinträchtigt, vielmehr sollte gerade sichergestellt werden, dass die Bank den normalen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten kann, wozu zweifelsohne auch Kündigungen gehören.
Danach gilt hinsichtlich des Abschlusses einer Kontoverbindung und seiner Beendigung der Grundsatz der Vertragsfreiheit, da nach der Wertung des Gesetzgebers niemand gezwungen werden kann, mit einer anderen Person in vertragliche Beziehungen einzutreten bzw. diese fortzusetzen. Ein gesetzlicher Abschlusszwang besteht nicht, so dass in den AGB zu Recht ein Kündigungsrecht vorgesehen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Bank bei dem Ausspruch der Kündigung willkürlich verhalten hat, sind aus objektiver Sicht nicht gegeben. Das Kündigungsrecht der Bank entspricht dem Recht des Kunden, der auch jederzeit ohne die Angabe von Gründen die Geschäftsbeziehung beenden kann.
Ich kann die Gründe für die Kündigung auch nicht überprüfen, weil es sich insoweit um eine autonome Entscheidung der Bank handelt, die auf geschäftspolitischen Erwägungen beruht. Aus diesem Grund besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Bank zu Recht beruft, auch kein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Gründe der Kündigung.
Dass die Kündigung Unannehmlichkeiten für die Antragstellerin mit sich bringt, liegt in der Natur der Sache, vermag aber nicht die Unwirksamkeit der Gestaltungserklärung zu begründen.