Tätigkeitsbericht 2019
Schlichtungsspruch 8
Abwicklung
Schlichtungsspruch:
Der Schlichtungsantrag hat keinen Erfolg.
Die Antragsteller hatten 2.300 Aktien der XY AG in ihrem Besitz. Gemäß ihrem Vortrag wurden sie im vergangenen Jahr von dieser Firma über die Antragsgegnerin (nachfolgend: Bank) aufgefordert, die 2.300 Aktien im Verhältnis von 2:1 in Y-Aktien zu tauschen. Die Antragsteller stimmten dem zu und bekamen von der Bank 1.150 Y-Aktien eingebucht. Sie wurden anschließend von der Bank mit X € an Stempelsteuer und mit Z € Ausgabegebühr belastet. Sie hätten von der Transaktion keinen Vorteil gehabt und nur zugestimmt, „damit endlich Ruhe ist“. Wenn sie eine derartige Belastung geahnt hätten, hätten sie den Tausch nicht zugestimmt. Die Bank weigere sich, den Betrag von insgesamt 613,21 € zu erstatten bzw. aus Kulanz wenigstens einen Teil gutzuschreiben.
Ich vermag den Antragstellern nicht zu helfen.
Die Bank hat mit ihrer Stellungnahme vom 15.6.2019 mitgeteilt, dass sie in dem vorliegend vereinbarten kostenfreien Direkt-Depot zwar die Weitergabe von Nachrichten übernehme – hier Angebot der eingangs bezeichneten Firma zur Umtauschmöglichkeit der Aktien in Y-Aktien –, hierzu aber keine Beratung vornehme. In ihrer ersten Information vom 25.8.2017 habe sie deutlich darauf hingewiesen, dass bei einem entsprechenden Umtausch eventuell ausländische Gebühren und Steuern in noch nicht bekannter Höhe anfielen. Die Lagerstelle habe der Bank mitgeteilt, dass die von der Bank einbehaltenen 1,5 % zutreffend seien, da es sich um einen grenzüberschreitenden Umtausch handle; dafür fielen 15 % XY-Steuern an. Es ist offenkundig, dass – ich verweise insoweit auf das Schreiben der Antragsteller vom 2.8.2019 – bei diesem Prozentsatz ein Betrag von 6.000 € an Steuern und Gebühren nicht hätte anfallen können. Da den Antragstellern explizit angekündigt worden war, dass eventuell ausländische Gebühren und Steuern in noch nicht bekannter Höhe anfielen, erachte ich ihren Schlichtungsantrag als unbegründet.