Tätigkeitsbericht 2019
Schlichtungsspruch 7
Depotführung/Depoteröffnung
Es wird festgestellt, dass die nachfolgend zitierte vertragliche Regelung zwischen den Parteien weiterhin gültig ist.
Die Antragsteller hatten am 14.9.2009 mit der Antragsgegnerin (nachfolgend: Bank) Folgendes – individuell und handschriftlich – vereinbart:
- „Depoteröffnung
- Bei Wertpapierkauf (Aktien)
- Konditionsvereinbarung
- Keine Depotgebühr
- 0,7 % Transaktionsgebühr“
Die Antragsteller haben dazu vorgetragen, dass ihnen bei Abschluss eine Gültigkeit dieser Vereinbarung zugesichert worden sei, solange das Depot besteht; dies hat die Bank nicht bestritten. Mit Schreiben vom 31.1.2019 hat die Bank unter Bezug auf Nr. 12 Abs. 5 der AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken) zum 30.6.2019 angekündigt, diese Regelung ab dem 3. Quartal 2019 nicht mehr weiterführen zu wollen. Die Bank hat zwar die bisher zwischen 2016 und 2018 erhobenen Depotentgelte erstattet, will aber das Entgelt für die Depotverwaltung ab Juli 2019 gemäß ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis belasten.
Der Schlichtungsantrag ist nach meiner Einschätzung begründet.
Die im Rahmen einer Individualvereinbarung vereinbarten Modalitäten für das Depot können nicht ohne weiteres einseitig von der Bank verändert werden, weil sie vertraglich festgelegt wurden, und zwar – von der Bank unbestritten – solange das Depot besteht. Aus diesem Grunde war festzustellen, dass die damalige Festlegung der Modalitäten weiterhin Gültigkeit hat. Eine andere und hier letztlich nicht zu entscheidende Frage ist es, ob die Bank den Depotvertrag gemäß Nr. 19 (1) der AGB der Banken insgesamt kündigen kann; eine Unkündbarkeit des Depotvertrages selbst war allerdings weder schriftlich noch mündlich festgelegt worden. Der Schlichtungsspruch ist für die Bank bindend. Einer Annahme durch die Antragsteller bedarf es nicht, da ihrem Antrag voll entsprochen wurde. Damit ist das Verfahren beendet.