Tätigkeitsbericht 2019
Schlichtungsspruch 9
Sparverkehr
Der Schlichtungsantrag hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin hat in ihren Unterlagen nach mehreren Umzügen ein von der Antragsgegnerin ausgestelltes Sparbuch mit den Endziffern 0000 aufgefunden. In diesem Sparbuch ist ein Guthaben in Höhe von Z € verzeichnet. Mit dem Schlichtungsantrag verfolgt sie die Auszahlung des Guthabens zuzüglich seit dem September 2005 aufgelaufener Zinsen.
Die Bank trägt demgegenüber vor, die Antragstellerin habe der Bank im Oktober 2005 mitgeteilt, das ihr am 6.10.2005 zugesandte Sparbuch mit der oben angegebenen Nummer nicht erhalten zu haben. Das Sparbuch sei deshalb für verlustig erklärt worden. Der Antragstellerin sei ein neues Sparbuch mit dem entsprechenden Guthaben unter der Nummer 1111 ausgestellt worden. Die Antragstellerin habe den Empfang des ihr per Einschreiben mit Rückschein zugestellten neuen Sparbuchs am 31.10.2005 bestätigt.
Der Schlichtungsantrag ist nicht begründet.
Nach den vorliegenden Kopien spricht alles dafür, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich das Sparbuch in ihren Unterlagen gefunden hat, dessen Erhalt sie Anfang Oktober 2005 bestritten hat. Ihr ist seinerzeit daraufhin Ende Oktober 2005 ein neues Sparbuch von der Antragsgegnerin ausgestellt worden. Dieser Vorgang wird durch die von der Antragsgegnerin überreichte Kopie in dem Schreiben an die Antragstellerin vom 27.10.2005 belegt. Die Antragstellerin mag das Sparbuch mit der Nummer 1111 der Antragsgegnerin vorlegen, wenn sie über dessen Guthaben verfügen will. Eine doppelte Auszahlung desselben Guthabens kommt nicht in Betracht.