Tätigkeitsbericht 2017
Ablehnungsentscheidungen
Im Berichtszeitraum lehnten die Ombudsleute in 1.132 Fällen die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab. Dabei handelte es sich überwiegend um Fälle, in denen eine Aufklärung durch Vorlage von Dokumenten nicht erreicht werden konnte, so dass für eine Schlichtung eine weitergehende Beweisaufnahme in der Sache notwendig gewesen wäre. Insgesamt ergingen aus diesem Grund 788 Ablehnungsentscheidungen. Ferner lehnten die Ombudsleute die Durchführung des Schlichtungsverfahrens wegen unvollständigen Schlichtungsantrags 111 Mal ab. In 106 Fällen erließen die Ombudsleute Anlehnungsentscheidungen, da der Anspruch, der Gegenstand der Streitigkeit war, verjährt war und die Bank die Einrede der Verjährung erhoben hatte. Die weiteren Ablehnungsentscheidungen, untergliedert nach dem jeweiligen Ablehnungsgrund, sind dem oben abgedruckten Erhebungsbogen zu entnehmen. Ergänzend sei noch angemerkt, dass in 29 Fällen eine Ablehnungsentscheidung aufgrund von Ablehnungsgründen nach der „alten“ (bis zum 31. Januar 2017 geltenden) Verfahrensordnung erging, die in der neuen Verfahrensordnung keine Entsprechung gefunden haben. Dies sind zum Beispiel Ablehnungsentscheidungen wegen mangelnder Kundeneigenschaft des Antragstellers.