Tätigkeitsbericht 2017
Schlichtungsspruch 5
Wertpapiergeschäft
Depotführung
Prämienzahlung Depotwechsel
Die Bank hat dem Beschwerdeführer die Prämie von xy € nebst 4 % Zinsen seit dem xy zu zahlen.
Der Beschwerdeführer verlangt die Zahlung der von der Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bank) für den Fall eines Depotwechsels ausgelobten Prämie. Dass er infolge dieser Werbung ein Depot eröffnet und Wertpapiere in der erforderlichen Höhe in das Depot übertragen hat, ist unstreitig. Die Bank hat jedoch die gesamte Geschäftsverbindung gekündigt und beruft sich darauf, dass die Übertragung der Werte in das Depot erst nach Kündigung erfolgt sei. Deshalb lehnt sie die Zahlung der Prämie ab, während der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Wertpapiere schon vor der Kündigung übertragen worden seien. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an.
Ich halte die Beschwerde für begründet, weil die Bank durch ihr Verhalten – nämlich die Kündigung – den Eintritt der von ihr selbst für die Prämienzahlung gesetzten Bedingung treuwidrig verhindert hat (§ 162 Abs. 1 BGB). Dabei bedarf es im Rahmen dieser Beschwerde keiner Erörterung, ob die Kündigung wirksam war und ob es sich um eine ordentliche Kündigung – also unter Einhaltung der hierfür vorgeschriebenen Frist – gehandelt hat. Auch wenn es für deren Wirksamkeit an sich nicht der Angabe von Gründen bedürfte (vgl. BGH-Urteil vom 15.1.2013 – XI ZR 22/12 – WM 2013, 316), kann doch vorliegend jedenfalls bei der Kündigung des Depots der Aspekt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht unberücksichtigt bleiben, weil diese Kündigung zur Folge hatte, dass die für die Prämienzahlung gesetzte Bedingung nicht (mehr) eintreten konnte. Wenn der Beschwerdeführer meint, die Ablehnung der Prämienzahlung in der E-Mail der Bank beziehe sich auf eine Klausel, die in den Teilnahmebedingungen nicht enthalten sei, ist das nicht richtig, wirkt sich aber für ihn nicht nachteilig aus. Dieser Punkt wird erwähnt. Voraussetzung für die Prämie ist hiernach, dass das Depot mindestens ein Jahr besteht, was naturgemäß erst nach Ablauf dieses Zeitraums beurteilt werden und deshalb ggf. zu einem Rückforderungsanspruch der Bank führen kann. Soweit die Bank mit dieser Begründung in der genannten E-Mail und in der Stellungnahme im vorliegenden Verfahren die Prämienzahlung ablehnt, zielt sie ersichtlich darauf ab, dass diese Bedingung nicht mehr eintreten und sie deshalb die Zahlung der Prämie verweigern könne. Dabei übersieht sie jedoch die Rechtsfolge des § 162 Abs. 1 BGB, wonach die Bedingung als eingetreten anzusehen ist, wenn der durch die Bedingung Begünstigte deren Eintritt unter Verstoß gegen Treu und Glauben verhindert hat. Ein solcher Verstoß muss unter den gegebenen Umständen jedenfalls hinsichtlich der Kündigung des Depots bejaht werden, weil hierfür kein Grund ersichtlich ist und die Bank ihr Verhalten auch im Beschwerdeverfahren nicht nachvollziehbar erklärt hat. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass der Kapitalübertrag innerhalb der in Abs. 5 des genannten Überblicks erwähnten Frist von drei Monaten nach Depoteröffnung vorgenommen worden ist.
Bei dieser Sachlage muss sich die Bank so behandeln lassen, als ob die Bedingung eingetreten wäre, und ist mithin verpflichtet, dem Beschwerdeführer die ausgelobte Prämie nebst Zinsen in der gesetzlichen Höhe (§ 246 BGB) zu zahlen.