Tätigkeitsbericht 2017
Schlichtungsspruch 4
Wertpapiergeschäft
Anlageberatung/Vermögensverwaltung
Fehlberatung
Die Durchführung des beantragten Schlichtungsverfahrens wird wegen der Notwendigkeit einer Beweiserhebung abgelehnt.
Der Beschwerdeführer zeichnete nach Beratung durch einen Mitarbeiter der Bank eine Beteiligung in Höhe von xy US-Dollar zuzüglich 5 % Agio an dem xy-Fonds. Mit der Beschwerde verlangt er wegen fehlerhafter Beratung Schadensersatz. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Beschwerdeführers zu den behaupteten Beratungsfehlern insbesondere im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse der Bank an der Vermittlung der Beteiligung und das Verschweigen der mit der Anlage verbundenen Risiken wird auf den schriftsätzlichen Vortrag des Beschwerdeführers Bezug genommen.
Die Bank trägt vor, der Beschwerdeführer habe alle für seine Anlageentscheidung relevanten Informationen durch Zusendung der Produktunterlagen im Vorfeld der telefonischen Beratung erhalten. Unzutreffend sei, dass der Beschwerdeführer an einer „sicheren“ Anlage interessiert gewesen sei. Im Übrigen erhebt die Bank die Einrede der Verjährung, da die von dem Beschwerdeführer angeführten anspruchsbegründenden Umstände diesem bereits zum Zeitpunkt des Beitritts zu dem Fonds bekannt gewesen seien.
Bei diesem zum Teil erheblichen, gegensätzlichen Vortrag der Parteien könnte ich ohne mündliche Anhörung des Beschwerdeführers sowie ohne Vernehmung des Kundenberaters als Zeugen keine Entscheidung treffen. Eine solche von mir unter diesen Umständen für unerlässlich gehaltene Beweisaufnahme kann im Schlichtungsverfahren nicht stattfinden (§ 6 Abs. 3 Verfahrensordnung). Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens muss deshalb abgelehnt werden (§ 4 Abs. 2 b Verfahrensordnung).