Tätigkeitsbericht 2017
Wertpapiergeschäft
Schlichtungsanträge 2017
Die Geschäftsstelle des Ombudsmanns der privaten Banken verzeichnete insgesamt 1.796 Schlichtungsanträge im Bereich des Wertpapiergeschäfts.
Anlageberatung/Vermögensverwaltung
Der Hauptanteil der Schlichtungsanträge entfiel mit 77,5 % auf die Anlageberatung und die Vermögensverwaltung. Insgesamt gingen im Berichtsjahr 2017 1.393 Schlichtungsanträge zu diesem Sachgebietsunterpunkt ein. Dies waren 702 Eingaben mehr als im Vorjahr. Allerdings zeichnet sich mit Blick auf die letzten fünf Jahre allgemein ein Beschwerderückgang ab. Im Jahre 2015 waren es noch 2.812 und im Jahre 2014 2.717 Eingaben. Mögliche Erklärungen könnten eine Risikoaversion der Privatanleger, verstärkter Konsum infolge der Niedrigzinsphase sowie ein geringeres Geschäftsaufkommen im Allgemeinen sein, so dass es im Ergebnis weniger Anlass für Beschwerden in diesem Bereich gab.
Die eingereichten Schlichtungsanträge betrafen wie bereits auch im Vorjahr überwiegend Investitionen in offene und geschlossene Fonds, wobei Investitionen in Immobilien- und Schiffsfonds dominierten.
Der Vorwurf der in diesem Bereich oftmals anwaltlich vertretenen Antragsteller zielte auf eine fehlerhafte Beratung und/oder mangelnde Aufklärung über die spezifischen Risiken der Beteiligung. Für die Entscheidung der Ombudsleute in diesen Fällen ist der konkrete Inhalt der seinerzeitigen Beratung maßgeblich. Doch gerade dies bleibt oft zwischen den Beteiligten streitig, so dass die alleinige Heranziehung des Beratungsprotokolls nicht zu einer Aufklärung führt und die Vernehmung von Zeugen erforderlich wäre. Dies soll nach Sinn und Zweck des Ombudsmannverfahrens jedoch den staatlichen Gerichten vorbehalten bleiben. Eine Beweisaufnahme führen die Ombudsleute nur durch, wenn der Beweis durch die Vorlage von Urkunden angetreten werden kann (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 Verfahrensordnung). Deshalb lehnen die Ombudsleute die Durchführung des Schlichtungsverfahrens in diesen Fällen häufig ab. Siehe dazu Schlichtungsspruch 4.
Das Schadensersatzbegehren der Antragsteller scheiterte in manchen Fällen an der Durchsetzbarkeit ihres Anspruchs. Ist dieser etwa bereits verjährt und beruft sich die Bank auf die Verjährung, ist die Durchführung gemäß § 4 Abs. 1 h Verfahrensordnung abzulehnen.
Depotführung
Von der Gesamtzahl der eingereichten Schlichtungsanträge im Wertpapiergeschäft waren 333 Eingaben dem Sachgebietsunterpunkt Depotführung zuzuordnen. Diese Fälle betrafen zum Beispiel die Erhebung von Depotführungsentgelten oder Provisionen, die Kündigung von Wertpapierdepots, die verspätete Zusendung der jährlichen Steuerbescheinigung, die fehlerhafte Depotübertragung sowie Fragen im Zusammenhang mit einem Depotwechsel. Im Schlichtungsspruch 5 moniert der Antragsteller mit Erfolg die unterbliebene Zahlung einer Prämie im Fall eines Depotwechsels.
Abwicklung
Dieser Themenbereich behandelte Fragen wie die verspätete Ausführung einer Wertpapierorder, Probleme bei dem Kauf oder der Veräußerung von Wertpapieren, zum Beispiel durch technische Schwierigkeiten, sowie die Übermittlung von Anschaffungsdaten bei Depotübertragung zwischen zwei Instituten.