Tätigkeitsbericht 2017
Schlichtungsspruch 8
Spargeschäft
Auszahlung Sparguthaben
Der Schlichtungsantrag ist unbegründet.
Die Antragstellerin hat über ein Zwangsversteigerungsverfahren das Eigentum an einem Grundstück erworben. In dem Wertgutachten sind unter „Zubehör“ zwei Aktenschränke genannt. Die Antragstellerin hat darin drei Sparbücher der Antragsgegnerin (Bank) gefunden. Sie verlangt von der Bank die Auszahlung der Guthaben. Die Bank lehnt das ab.
Die Forderung der Antragstellerin ist unbegründet. Die Argumentation der Bank ist in rechtlicher Hinsicht zutreffend. Der Sparvertrag ist ein Darlehensvertrag, bei dem der Sparer der Bank ein Darlehen gewährt. Das Sparbuch ist kein Inhaberpapier (§ 793 BGB), bei dem sich der Aussteller (die Bank) zu einer Leistung an den Inhaber verpflichtet. Die Übertragung des Rechts erfolgt dann grundsätzlich nach sachlich-rechtlichen Grundsätzen durch Übereignung des Papiers. Bei einem Sparbuch handelt es sich jedoch um ein sog. qualifiziertes Legitimations- oder hinkendes Inhaberpapier (§ 808 BGB). Der verbriefte Anspruch wird nicht nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen, sondern nach den für Forderungen geltenden Vorschriften (§§ 398 ff. BGB). Die Tatsache des Besitzes der Urkunde hat also keine Bedeutung für die materiell-rechtliche Berechtigung, sondern diese wird durch Abtretung der Forderung gegen die Bank an einen Dritten begründet. Die Bank ist allerdings berechtigt, allein aufgrund der Vorlage mit befreiender Wirkung an den Vorleger zu leisten, ohne die materielle Berechtigung prüfen zu müssen (§ 808 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Inhaber des Sparbuches kann aber die Leistung nicht verlangen, die Bank hat vielmehr das Recht, die Legitimation des Vorlegers zu prüfen (§ 808 Abs. 1 Satz 2 BGB) und die Auszahlung des Guthabens bis dahin zu verweigern.
Eine materielle Berechtigung zur Geltendmachung der Auszahlung der Guthaben besitzt die Antragstellerin auch nicht infolge der Zwangsversteigerung. Sie hat zwar das Grundstück (vgl. § 90 Abs. 1 ZVG) und „die Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt hat“ (§ 90 Abs. 2 ZVG), erworben. Dazu gehören nach dem Gutachten zwar auch die beiden Aktenschränke, die darin als „Zubehör“ bezeichnet sind. Auf dieser Grundlage (daran habe ich Zweifel, weil ich die Zubehöreigenschaft nicht zu erkennen vermag) erfasste die Beschlagnahme des Grundstückes auch die beiden Aktenschränke (§ 20 Abs. 2 ZVG, § 1120 BGB). Das betrifft aber nicht die Sparbücher. Sie sind kein Zubehör im Sinne von § 1120 BGB, denn sie erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 BGB. Sie sind Legitimationspapiere, bei denen das Eigentumsrecht dem Recht an der Forderung folgt (§ 952 Abs. 1 BGB). Diese steht aber der Antragstellerin nicht zu, sondern – nach der Insolvenz der früheren Eigentümerin – dem Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO), der Partei kraft Amtes ist. In der Tat kann man – wie die Bank – daran denken, dass hier die rechtlichen Grundsätze des Fundes (§§ 965 ff. BGB) anzuwenden sind. Auch ich kann der Antragstellerin nur empfehlen, mit dem Insolvenzverwalter Kontakt aufzunehmen und mit ihm die weitere Verfahrensweise zu erörtern.