Tätigkeitsbericht 2017
Schlichtungsspruch 7
Kreditgeschäft
Hypothekarkredit
Anpassung Zinskonditionen
Die Parteien einigen sich für die Darlehensverlängerung auf einen Zinssatz von xy %.
Zur Begründung: Unstreitig haben die Parteien sich im Jahre 2013 auf einen Zinssatz von xy % für die Verlängerung des Darlehens geeinigt und es beruht auf einem Fehler der Bank, dass sie 2016 ein neues Angebot mit einem Zinssatz von xy % abgegeben hat, das von den Beschwerdeführern angenommen worden ist. Was aus rechtlicher Sicht verbindlich ist, lässt sich nicht zweifelsfrei beurteilen, zumal ungewiss ist, ob die Bank ihre zweite Erklärung mit Erfolg wegen Irrtums anfechten könnte. Andererseits beruht diese Situation ganz eindeutig auf ihrem Fehler und die zweite Einigung kann nicht ohne Weiteres als unwirksam betrachtet werden. Bei dieser Sachlage schlage ich den Parteien vor, sich gütlich zu einigen, indem für die Verlängerung ein Zinssatz von xy % zugrunde gelegt wird. Dass dieser Zinssatz überwiegend günstiger für die Beschwerdeführer ist, beruht darauf, dass ich ihre rechtliche Situation für aussichtsreicher halte als die der Bank, so dass diese das höhere Prozessrisiko trägt. Aber auch den Beschwerdeführern empfehle ich den vorgeschlagenen Vergleich, weil ein Rechtsstreit auch für sie nicht ohne Risiko ist und zudem mit beträchtlichem Aufwand an Zeit und Kosten verbunden wäre.
Die Parteien werden gebeten, innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob sie mit diesem Vorschlag einverstanden sind.