Tätigkeitsbericht 2017
Schlichtungsspruch 6
Kreditgeschäft
Hypothekarkredit
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung
Die Bank ist verpflichtet, den Darlehensvertrag rückabzuwickeln.
Die Antragsteller haben ihren mit der Bank geschlossenen Darlehensvertrag widerrufen und begehren Rückabwicklung des Vertrages. Sie sind der Auffassung, die erteilte Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Bank tritt dem entgegen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Schlichtungsantrag ist begründet. Die bei Abschluss des Darlehensvertrags erteilte Widerrufsbelehrung war hinsichtlich des Fristbeginns („frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“) fehlerhaft, weil die Formulierung „frühestens“ nicht erkennen lässt, unter welchen Voraussetzungen zu welchem (späteren?) Zeitpunkt die Frist tatsächlich beginnt. Das hat der BGH zu der Formulierung „frühestens“ wiederholt entschieden.
Die Bank hat auch nicht die Musterbelehrung verwendet. Denn ihre Belehrung entsprach in wesentlichen Punkten (u. a. Überschrift und Zwischenüberschriften) nicht der damaligen Fassung des Mustertextes der Widerrufsbelehrung in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV. Wegen eigenständiger Bearbeitung der Musterbelehrung kann sich die Bank daher nicht auf die Schutzwirkung der Verordnung berufen.
Hinreichende Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Widerrufsrechts sind weder dargelegt noch ersichtlich.
Ich weise darauf hin, dass dieser Schlichtungsspruch aufgrund des 10.000 € übersteigenden Gegenstandswertes des Rückabwicklungsanspruchs für die Bank nicht bindend ist. Die Parteien sollten daher nunmehr in ernsthafte Vergleichsverhandlungen eintreten. Einen Erfolg versprechenden Vergleichsvorschlag kann ich nicht unterbreiten, weil beide Seiten bisher nicht haben erkennen lassen, wohin ihre Vorstellungen über eine gütliche Einigung gehen.