Tätigkeitsbericht 2017
Schlichtungsspruch 9
Bürgschaften/Drittsicherheiten
Entlassung aus Sicherungsvereinbarung
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin möchte von der Bank die Entlassung aus einer Zweckbestimmungserklärung (Sicherungsvereinbarung) erreichen. Durch diese Vereinbarung wurde eine Grundschuld auf dem gemeinsamen Einfamilienhaus der Antragstellerin und ihres damaligen Ehemanns zur Besicherung von zwei Darlehen verwendet, die der Ehemann aus geschäftlichen Gründen bei der Bank aufgenommen hatte. Nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe macht die Antragstellerin geltend, dass sie die Tragweite der Vereinbarung übersehen habe, diese nur aus emotionaler Verbundenheit mit ihrem damaligen Mann unterzeichnet habe und eine Inanspruchnahme sie finanziell krass überfordern würde. Sie hält deshalb die Vereinbarung für unwirksam und hat sie widerrufen. Die Bank hält den Widerruf für verspätet und die Vereinbarung für wirksam. Wegen der Einzelheiten wird auf die beiderseitigen Eingaben Bezug genommen.
Ich kann der Antragstellerin im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens nicht helfen. Aus rechtlicher Sicht bestehen gegen die Wirksamkeit der fraglichen Vereinbarung keine Bedenken. Dass die damaligen Beweggründe der Antragstellerin für die Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Scheidung entfallen sind, kann sie gegenüber der Bank nicht geltend machen, weil das nur das Innenverhältnis zwischen der Antragstellerin und ihrem früheren Ehemann betrifft. Der von der Antragstellerin erklärte Widerruf der Vereinbarung war verspätet, weil die unmittelbar vor den Unterschriften abgedruckte und deutlich als solche gekennzeichnete Widerrufsbelehrung eine Widerrufsfrist von 14 Tagen enthielt und auch der Fristbeginn ohne Weiteres erkennbar war, nämlich nach Erhalt der Belehrung in Textform, wobei die anschließende Empfangsbestätigung ergibt, dass die Antragstellerin die Belehrung am xy erhalten hat.
Soweit die Antragstellerin meint, dass die Schreiben der Bank widersprüchlich seien, vermag ich dem nicht zu folgen. Auch kann ich keinen Einfluss auf ein etwa laufendes Verfahren zur Teilungsversteigerung nehmen, weil es sich dabei um ein rechtlich selbstständiges und gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Auseinandersetzung handelt, an dem die Bank nicht aktiv beteiligt ist und in das ich mich jedenfalls nicht einmischen kann.