Tätigkeitsbericht 2016
Schlichtungsspruch 4
Zahlungsverkehr / Kartengebunden
Einsatz der Karte im Ausland
Die Beschwerdegegnerin hat an die Beschwerdeführerin einen Betrag von 89,94 € zu erstatten.
Die Beschwerdeführerin hat eine VISA Card bei der Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Bank) und beanstandet mit ihrer Beschwerde einen Auslandsumsatz in Höhe von 84,94 € mit der Begründung, sie habe den gegenständlichen Kaufvorgang nach dem Ausdruck der Kaufbelege und vor der Unterzeichnung abgebrochen – der vereinbarte Preis sei nicht eingehalten worden – , sich die Belege vom Händler aushändigen lassen und sie dann zerrissen, aber aufbewahrt; sie sind in Ablichtung der Beschwerde beigefügt.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Soweit sich die Bank auf Ziffer I. 3 (1) Satz 2 der Besonderen Bedingungen VISA Card – Karteninhaber und Vertragshändler verzichten einvernehmlich auf eine Unterschriftsleistung - beruft, vermag ich dem nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin hat – seitens der Bank unwidersprochen - substantiiert dargelegt, dass eine Unterschrift zwar beabsichtigt gewesen sei, von ihr aber aus dem oben bezeichneten Grund verweigert wurde. Die Folgerung der Bank, dass im Falle einer Absprache nach Ziffer I. 3 (1) Satz 2 der bezeichneten Bedingungen eine Unterschrift entbehrlich wäre, trifft zwar zu, eine solche Absprache liegt aber - wie ausgeführt – gerade nicht vor. Daraus ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass die Unterschrift erforderlich und deshalb die Sollstellung des gegenständlichen Betrages unberechtigt war. Aus diesem Grund kann die Beschwerdeführerin auch die begehrte Erstattung verlangen.