Tätigkeitsbericht 2016
Schlichtungsspruch 6
Wertpapiergeschäft / Abwicklung
Umrechnungskurs beim Verkauf der Fondsanteile
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerdeführer haben am 12.07.2016 der Bank den Auftrag erteilt, 500 Fondsanteile „XY“ lautend auf US-Dollar zu verkaufen. Der Auftrag wurde am folgenden Tage ausgeführt. In der Abrechnung hat die Bank einen Umrechungskurs von 1,1134 US$ zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführer halten die Abrechnung nicht für korrekt und verlangen Erstattung von 34,25 €.
Die Beschwerde ist unbegründet, da die Abrechnung der Bank korrekt ist. Zunächst einmal war nicht der Kurs vom 12.07.2106 von 1.10720 US$, sondern der Kurs vom 13.07.2016 zu Grunde zu legen. Das ergibt sich aus den – seitens der Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Angaben der Bank, nach denen die Annahmefrist der Fondsgesellschaft für die Anteilsrücknahme am 12.07.2016 um 11.30 Uhr geendet hat, so dass die Order erst für den folgenden Tag berücksichtigt werden konnte. Erst nach Ausführung der Order bei der Fondsgesellschaft am 13.07.2016 um 22.28 Uhr stand der Kurs der Anteile fest und die Bank konnte die Währungsumrechnung vornehmen. Dabei war gemäß den „Erweiterten Informationen zum aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis“ unter Nr. 4. „Devisenkurse“ 2. „Abweichende Regeln“ Geschäftsart „Wertpapiergeschäfte in den Währungen USD und CAD, ausgeführt nach 17.00 Uhr“ die Anwendung des Devisenkurses laut Bloomberg-Fixing um 08.00 Uhr des Folgetages vorgeschrieben. Daran hat sich die Bank gehalten. Nach der Angabe der Bank (Anlage 1 zur Stellungnahme) lag der Mittelkurs bei 1,1104 US$. Die Beschwerdeführer gehen ausweislich ihres Schriftsatzes vom 22.09.2016 von einem Kurs von 1,1113 US$ aus und liegen damit schlechter als die Bank. Sie meinen aber, dass die Bank keine Marge berechnen darf. Das ist unzutreffend. In Nr. 4.3 a.a.O. („Margen“) findet sich eine generelle Regelung für die Währungsumrechnung, nach der eine Marge berechnet wird, und im Anschluss die Länderaufstellung, zuletzt die USA mit der Margenangabe 0,0030 US$. Unter Berücksichtigung des Mittelkurses der Bank ergibt sich angewandte Umrechnungsfaktor 1.1134 US$, während der von den Beschwerdeführern genannte Kurs 1,1113 US$ bei Hinzurechnung der Marge 1,1143 US$ ergibt.