Tätigkeitsbericht 2016
Schlichtungsspruch 5
Wertpapiergeschäft / Anlageberatung/ Vermögensverwaltung
Fehlberatung
Von einer Schlichtung wird abgesehen.
Der Beschwerdeführer beanstandet mit der am 12.7.2016 eingereichten Beschwerde eine Fehlberatung durch die Beschwerdegegnerin bei der von ihm am 20.7.2006 gezeichneten Beteiligung in Höhe von 15.000 € zzgl. 5 % Agio an dem geschlossenen Schifffonds XY. Er macht mit der wenige Tage vor Ablauf der absoluten zehnjährigen Verjährungsfrist eingereichten Beschwerde geltend, der Berater habe ihm die fragliche Beteiligung sehr positiv dargestellt, ohne ihn über deren Risiken sowie über Rückvergütungen an die Bank aufzuklären. Der Prospekt sei ihm erst im Rahmen des Beratungsgesprächs ausgehändigt worden.
Die Bank macht geltend, dass der Beschwerdeführer mündlich sowie durch den ihm rechtzeitig übergebenen Prospekt über Chancen, Risiken und Kosten der Beteiligung aufgeklärt worden sei.
Bei dieser Sachlage kann ich den Streit der Parteien nicht schlichten und habe auch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Erfolg versprechenden Vorschlag zur gütlichen Einigung.
Der Sachverhalt wird von den Parteien so kontrovers dargestellt, dass ich ihn nicht allein anhand der schriftlichen Unterlagen beurteilen kann. Wenn der Beschwerdeführer ausdrücklich eine sichere Anlage mit vollständigem Kapitalerhalt gesucht hat, konnte dieses Anlageziel mit der empfohlenen unternehmerischen Beteiligung nicht gewährleistet werden, da hiermit ein Verlustrisiko verbunden sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 6.12.2012 - III ZR 66/12 - WM 2013, 68). Insofern könnte ein Beratungsfehler vorliegen, der die Bank zum Schadensersatz verpflichten könnte (BGH Urteil vom 14.7.2009 – XI ZR 152/08 – WM 2009, 1647). Ein solches Anlageziel wird jedoch von der Bank bestritten. Zudem macht sie geltend, dass der Beschwerdeführer auch mündlich über die Risiken aufgeklärt worden sei. Über dieses Vorbringen kann ich mich nicht einfach hinwegsetzen, sondern müsste nicht nur den Beschwerdeführer persönlich anhören und ggf. als Partei vernehmen, sondern auch den Bankberater als Zeugen vernehmen und damit eine Beweisaufnahme durchführen, wie sie im Schlichtungsverfahren nach Nr. 4 Abs. 4 Satz 2, 3 der Verfahrensordnung jedoch nicht möglich ist.
Ich muss deshalb von einer Schlichtung absehen und es dem Beschwerdeführer überlassen, ob er sich an die ordentlichen Gerichte wendet.