Tätigkeitsbericht 2016
Wertpapiergeschäft
Die Geschäftsstelle des Ombudsmanns der privaten Banken verzeichnete insgesamt 1.094 Schlichtungsanträge im Bereich des Wertpapiergeschäfts.
Anlageberatung / Vermögensverwaltung
Der Hauptanteil der Beschwerden entfiel mit 73 % auf die Anlageberatung und die Vermögensverwaltung. Insgesamt gingen im Berichtsjahr 804 Schlichtungsanträge zu diesem Sachgebietsunterpunkt ein. Im Jahr 2015 waren es noch 2.486. Der Beschwerderückgang von knapp 61 % könnte auf ein geändertes Risikoverhalten der Privatanleger sowie auf ein geringeres Geschäftsaufkommen im Allgemeinen zurückzuführen sein, so dass es im Ergebnis weniger Anlass für Beschwerden in diesem Bereich gab.
Die eingereichten Schlichtungsanträge betrafen wie bereits auch im Vorjahr Investitionen in offene und geschlossene Fonds, wobei Investitionen in Immobilien- und Schiffsfonds dominierten.
Der Vorwurf der in diesem Bereich oftmals anwaltlich vertretenen Antragsteller zielte auf eine fehlerhafte Beratung und/oder mangelnde Aufklärung über die spezifischen Risiken der Beteiligung. Vereinzelt werden auch Prospektmängel geltend gemacht oder Provisionszahlungen zurückgefordert.
Die Entscheidung über die Mehrzahl der Schlichtungsanträge hängt allerdings davon ab, welchen konkreten Inhalt die seinerzeitige Beratung hatte. Da die Beratungssituation oft umstritten ist, wäre zu einer Aufklärung die Vernehmung von Zeugen erforderlich. Dies soll nach Sinn und Zweck des Ombudsmannverfahrens jedoch den staatlichen Gerichten vorbehalten bleiben (vgl. Nr. 4 Absatz 4 Satz 3 der Verfahrensordnung, Stand Januar 2015). Deshalb sehen die Ombudsleute in diesen Fällen von einer Schlichtung ab. Siehe dazu Schlichtungsspruch 5.
Das Schadensersatzbegehren der Antragsteller scheiterte in manchen Fällen an der Durchsetzbarkeit ihres Anspruchs. Ist dieser etwa bereits verjährt und beruft sich die Bank auf die Verjährung, kann eine Schlichtung durch die Ombudsleute nicht stattfinden.
Abwicklung
Dieser Themenbereich behandelte Fragen wie die verspätete Ausführung einer Wertpapierorder, Probleme bei dem Kauf oder der Veräußerung von Wertpapieren,
z. B. durch technische Schwierigkeiten sowie die Übermittlung von Anschaffungsdaten bei Depotübertragung zwischen zwei Instituten. Im Schlichtungsspruch 6 moniert der Antragsteller, dass die Bank für den Verkauf der Fondsanteile in der Abrechnung nicht den zutreffenden Umrechnungskurs zu Grunde gelegt hat.
Depotführung
229 der Eingaben waren dem Sachgebietsunterpunkt Depotführung zuzuordnen. Diese Fälle betrafen zum Beispiel die Erhebung von Depotführungsentgelten oder Provisionen, die Kündigung von Wertpapierdepots, die verspätete Zusendung der jährlichen Steuerbescheinigung sowie die fehlerhafte Depotübertragung.