Tätigkeitsbericht 2016
Schlichtungsspruch 7
Spargeschäft
Auszahlung eines Sparguthabens
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, ihre Mutter habe ihr am 1.12.1998 einige Monate vor ihrem Tod im Jahr 1999 ein Sparbuch mit einem Guthaben von 5 084,19 DM geschenkt. Nach dem Tod ihrer Mutter ist das Sparkonto am 23.12.1999 aufgelöst worden. Das Guthaben ist auf das Girokonto des Bruders der Beschwerdeführerin, Miterbe zu 1/2 nach der Mutter, überwiesen worden. Die Beschwerdeführerin hat das zunächst in Vergessenheit geratene Sparbuch am 4.4.2016 einer Postbankfiliale in München übergeben.
Die Beschwerdeführerin sieht in der Überweisung des Guthabens an ihren Bruder ohne Vorlage des Sparbuchs eine Pflichtverletzung der Bank. Mit der am 19.7.2016 erhobenen Beschwerde verlangt sie von der Bank Schadensersatz in Höhe des Sparguthabens, hilfsweise in Höhe der Hälfte des Betrages.
Die Bank beruft sich auf Ziff. 7.1 ihrer Sparverkehrsbedingung, wonach eine Abtretung der Spareinlage nur mit schriftlichem Einverständnis der Bank erfolgen könne. Im Übrigen komme nur eine Auszahlung des Guthabens an die beiden Miterben in Betracht.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Aus den von der Bank genannten Gründen ist ein Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens durch Übergabe des Sparbuchs nicht wirksam an die Beschwerdeführerin abgetreten worden. Die Abtretung ihrer Ansprüche aus dem Sparguthaben an die Beschwerdeführerin hätte die Erblasserin gemäß Ziffer 7 Abs. 1 der Bedingungen für den Sparverkehr nur mit schriftlichem Einverständnis der Bank bewirken können.
Danach ist eine Auszahlung des Sparguthabens nur an die Erbengemeinschaft möglich. Hierzu ist die Bank weiterhin bereit. Sofern die Beschwerdeführerin auf einer Auszahlung des Sparguthabens oder auch nur der Hälfte an sich allein besteht, hat sie das Einverständnis ihres Bruders, des Miterben, herbeizuführen. Insofern steht die Beschwerdeführerin nicht anders, als sie nach dem Erbfall und vor der Überweisung des Betrags an ihren Bruder gestanden hat. Die Bank hat die Beschwerdeführerin auf das für die Einverständniserklärung ihres Bruders erforderliche und bei einem Finanzcenter zu erhaltende Formblatt hingewiesen.