Tätigkeitsbericht 2016
Schlichtungsspruch 1
Kreditgeschäft / Hypothekarkredit
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerdeführer erhielten im Jahre 2005 von der Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Bank) einen Immobilienkredit, den sie mit Schreiben vom 30.5.2016 widerriefen. Sie glauben, dazu auch jetzt noch berechtigt zu sein, weil die damals erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei, weshalb die zweiwöchige Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe. Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass der Kredit bereits vor der Widerrufserklärung von den Beschwerdeführern einverständlich abgelöst worden war; in diesem Rahmen hatten die Beschwerdeführer eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichtet. Mit ihrer Beschwerde verlangen sie die Rückabwicklung des Vertrages und auch die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Ein Vergleichsangebot der Bank - volle Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung - haben sie abgelehnt.
Ich vermag den Beschwerdeführern nicht zu helfen.
Die Beschwerde hat unbeschadet der Frage, ob die damalige Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, schon deshalb keinen Erfolg, weil das Darlehen bereits vor der Widerrufserklärung unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vollständig zurückgeführt worden war. Es entspricht der ständigen Spruchpraxis der Ombudsleute, dass nach einer derartigen Beendigung aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag das Widerrufsrecht gemäß § 242 BGB (Treu und Glauben) als verwirkt anzusehen ist. Die Bank musste sich nach diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf einstellen, dass noch ein Widerruf erklärt wird. Auf die Entscheidung des OLG Schleswig vom 6.10.2016 (WM 2016, S.2350 ff.) nehme ich in diesem Zusammenhang Bezug.
Im Übrigen kann ich auch eine Fehlerhaftigkeit der seinerzeit erteilten Widerrufsbelehrung nicht erkennen. Zwar hat die Bank für die Kennzeichnung des Fristbeginns den – missverständlichen – Begriff „frühestens“ verwendet, der aber auch im gesetzlichen Muster enthalten war, weshalb der Bank insoweit die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion zugutekommt. Denn eine sonstige unzulässige – inhaltliche – Bearbeitung des gesetzlichen Musters ist nicht gegeben.