Tätigkeitsbericht 2016
Schlichtungsspruch 8
Bürgschaften / Drittsicherheiten
Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Bank hat der Firma X am 03.08.2011 einen Kontokorrentkredit von 345.000,-- € eingeräumt, für den beide Beschwerdeführer am 07.08.2011 die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen haben. Der Beschwerdeführer war seinerzeit Geschäftsführer der KG, die Beschwerdeführerin Alleingesellschafterin der Komplementär-KG und seit 28.08.2009 auch der KG. Die Firma ist im Mai 2014 insolvent geworden. Die Bank verlangt von den Beschwerdeführern Schuldanerkenntnisse in Höhe der jeweiligen Bürgschaftssumme. Die Beschwerdeführer lehnen das ab und möchten eine deutliche Herabsetzung der Schuld erreichen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß Nr. 2 Abs. 1 Buchst. a) der Verfahrensordnung kann der Ombudsmann bei Beschwerden angerufen werden, wenn es sich bei der die Beschwerde führenden Partei um Verbraucher handelt, nicht aber wenn der Geschäftsvorfall ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Die Beschwerdeführer haben für Forderungen der Bank aus dem Kreditvertrag mit der Firma eine Sicherheit in der Form selbstschuldnerischer Bürgschaften gestellt. Diese Forderung gehört zu dem Gewerbebetrieb. Die Stellung der Sicherheiten ist dann als gewerbliche Tätigkeit zu werten. Zwischen den Verbindlichkeiten und der Sicherheit besteht ein enger Zusammenhang. Die Übernahme der Bürgschaften resultiert allein aus der Tatsache, dass beide Beschwerdeführer der Firma wirtschaftlich als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer eng verbunden waren. Auch führen Einwendungen gegen die Forderungen der Bank dazu, dass die Beurteilung nicht im Schlichtungsverfahren erfolgen kann. Gemäß Nr. 4 Abs. 1 Satz 3 a.a.O. ist die Beschwerde damit als unzulässig zu behandeln.