Tätigkeitsbericht 2017
Schlichtungsspruch 2
Zahlungsverkehr – Kartengebunden
Kartenmissbrauch
Der Schlichtungsantrag ist unbegründet.
Im März 2017 wurde dem Antragsteller seine Brieftasche aus der Wohnung gestohlen und es wurden unter Verwendung dieser Karte und der zutreffenden PIN nicht legitimierte Abhebungen von xy € vorgenommen. Mit seinem Antrag verfolgt der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Erstattung der Abhebungen.
Ich bedauere den finanziellen Verlust des Antragstellers, vermag ihm aber leider nicht zu helfen.
Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung spricht dann, wenn zeitnah nach dem Diebstahl einer EC-Karte oder einer Kreditkarte unter deren Verwendung und Eingabe der richtigen PIN an Geldautomaten Bargeld abgehoben oder in sonstiger Weise darüber verfügt wird, grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat (BGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 29.11.2011 – XI ZR 370/10, WM 2012, 164 Tz. 16). Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – bei den unberechtigten Abhebungen/Verfügungen die Originalkarte verwendet worden ist. An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten, zumal der Anscheinsbeweis erschüttert werden kann, indem der Bankkunde vorträgt und im Bestreitensfall beweist, dass die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises nicht vorlagen oder die Geheimnummer ohne sein Verschulden kurze Zeit vor der Entwendung der Karte ausgespäht worden war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.12.2009 – 1 BvR 2733/06, WM 2010, 208, 209). In dieser Richtung hat der Antragsteller jedoch nichts vorgetragen.