Tätigkeitsbericht 2017
Schlichtungsspruch 1
Zahlungsverkehr/Kontoführung
Kontokündigung
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Gründe:
Der Beschwerdeführer, der noch ein anderes Konto bei einer anderen Bank als der Beschwerdegegnerin unterhält, war langjähriger Kunde der Beschwerdegegnerin (im Folgenden als Bank bezeichnet) und wurde dort unter der Kundennummer xy geführt. Im Jahre 2016 und zu Beginn des Jahres 2017 kam es wegen der Führung der Konten zu Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer und der Bank und es wurde ein reger Schriftwechsel geführt, in dem die Bank teilweise dem Begehren des Beschwerdeführers nachkam. Mit Schreiben vom xy kündigte die Bank die Konten des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum xy. Mit der Beschwerde will der Beschwerdeführer die Rücknahme der Kontenkündigung erreichen, da er nicht einsehe, warum er die Mühe der Kontenänderung mit den dazu nötigen Formalitäten auf sich nehmen solle. Die Bank hält im Beschwerdeverfahren an ihrer Kündigung fest.
Ich kann dem Beschwerdeführer nicht helfen, weil die Bank nach den den Geschäftsbeziehungen zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur ordentlichen Kündigung der Konten berechtigt war, wie dies Nr. 19 Abs. 1 der AGB ausdrücklich vorsieht. Bedenken an der Wirksamkeit dieser Regelung bestehen nicht, da dieses Recht auf Beendigung der Geschäftsbeziehung dem Recht des Kunden entspricht, der auch die vertragliche Beziehung beenden kann. Bei der ausgesprochenen ordentlichen Kündigung musste die Bank auch keinen Grund für ihre Entscheidung angeben, da sie diese Entscheidung aus autonomen und freien Erwägungen treffen konnte, so dass es auf die Vorgeschichte nicht ankommt. Da ein spezieller Grund für die Kündigung weder vorliegen noch angegeben werden muss, besteht auch kein Auskunftsanspruch gegen die Bank hinsichtlich der Motive der Kündigung, da dann gerade die nach Nr. 19 der AGB eröffnete begründungsfreie Gestaltungsmöglichkeit unterlaufen würde. Wegen des Vorrangs der vertraglichen Beziehungen und der möglichen autonomen Entscheidung der Bank kann ich dem Beschwerdeführer nicht helfen.