Geschäftsverteilungsplan
für Schlichtungsanträge, die ab dem 1. November 2020 beim Ombudsmann der privaten Banken eingehen.
I. Geschäftsverteilung
Die Zuständigkeit der Ombudsleute wird nach dem Tag des Eingangs des Schlichtungsantrags sowie nach dem Namen bzw. der Bezeichnung des Antragstellers wie folgt bestimmt:
1. Die gleichtägig eingehenden Schlichtungsanträge werden nach alphabetischer Reihenfolge geordnet. Maßgeblich ist der Familienname des Antragstellers bzw. die Bezeichnung des Antragsstellers. Bei gleichem Familiennamen ist der Vorname entscheidend.
2. Die derart geordneten Schlichtungsanträge werden innerhalb eines Jahres fortlaufend durchnummeriert.
3. Die Schlichtungsanträge (Neueingänge) werden sodann den Ombudsleuten in der Weise zugeteilt, dass
a) Herr Eckhard Bickel für den ersten und zweiten,
b) Herr Dr. Peter Frellesen für den dritten und vierten,
c) Frau Angelika Lange für den fünften,
d) Herr Dr. Rainer Mößinger für den sechsten und siebten,
e) Frau Dr. Gerda Müller für den achten und neunten Schlichtungsantrag zuständig ist.
4. Steht ein Schlichtungsantrag im Sachzusammenhang mit einem zu einem früheren Zeitpunkt eingegangenen Schlichtungsantrag, so wird er derjenigen Ombudsfrau / demjenigen Ombudsmann zugewiesen, die / der die frühere Sache bearbeitet hat. Sachzusammenhang ist insbesondere gegeben, wenn für die Bearbeitung der Sache Erkenntnisse aus einem früheren Verfahren verwertet werden können.
Wird ein Schlichtungsantrag wegen Sachzusammenhang außerhalb der in I. 3. genannten Reihenfolge zugeteilt, so wird die Ombudsfrau / der Ombudsmann bei der nächsten Zuteilung eines Schlichtungsantrags übergangen.
II. Vertretungsregelung
- Ist eine Ombudsfrau / ein Ombudsmann länger als eine Woche an ihrer / seiner Amtsausübung gehindert, wird sie / er in eilbedürftigen Fällen (z.B. Basiskonto) durch die Ombudsfrau / den Ombudsmann vertreten, der ihr / ihm in der Liste in Nr. I. 3. als Nächste/r folgt. Dasselbe gilt bei einem Schlichtungsvorgang, an dem sie / er selbst beteiligt war, oder wenn sie / er sich aus sonstigen Gründen für befangen erklärt.
- Ist im Übrigen eine Ombudsfrau / ein Ombudsmann länger als drei Wochen anderweitig als durch Urlaub an der Amtsausübung gehindert, wird sie / er durch die anderen Ombudsleute vertreten. Die Verteilung der ältesten entscheidungsreifen Schlichtungsanträge richtet sich nach der in Nr. I. 3. vorgegebenen Zuteilung. Dabei soll auf jede Ombudsfrau / jeden Ombudsmann bis zu 16 Beschwerden und auf Frau Lange 8 Beschwerden monatlich entfallen.
III. Erläuterungen zu I. 1.
1. Bei der alphabetischen Ordnung „Bezeichnung der Antragsteller“ bleiben Berufsbezeichnungen, erworbene Titel (Dr., Prof. etc.), Anreden (Herr, Frau, Firma, etc.) sowie Adelsprädikate (von, Freiherr, Graf etc.) außer Betracht.
Beispiele:
Graf Berg = B…
von Dewitz = D…
Auf der Mauer = A…
Lo Bello = L…
McDonald = M…
Wohnungsbaugesellschaft Dr. Egon Schmidt GmbH = W…
Dr. Egon Schmidt Wohnungsbaugesellschaft GmbH = S…
Industriebedarf und Maschinenfabrik = I…
IBM Deutschland AG = I…
Firma Dr. Hans Meier Gartengeräte GmbH = M…
2. Bei Einzelkaufleuten ist der Name des Geschäftsinhabers maßgeblich.
3. Bei mehreren Antragstellern ist der Name desjenigen maßgebend, dessen Anfangsbuchstabe im Alphabet an erster Stelle steht, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er in dem Schlichtungsantrag an erster Stelle genannt ist (Beispiel: Beschwerde von Herrn Schmitz und Frau Meier = M).
4. Bei einer gesetzlichen Vertretung ist auf den Vertretenen abzustellen: bei Vergleichs- oder Zwangsverwaltern auf den Gemeinschuldner bzw. Schuldner und bei Nachlasssachen stets auf den Erblasser.
5. Die Umlaute ä, ö, ü werden wie die Ursprungslaute a, o, u behandelt.